Quellen aus 700 Jahren zum Sprudeln gebracht
Die im November 2020 erschienenen Rechtsquellen der Region Werdenberg erschliessen 259 Urkunden aus den Jahren 1050 bis 1798 und bieten der Forschung einen enormen Fundus.
Nach sechsjähriger Arbeit sind im November 2020 die beiden Teilbände der Rechtsquellen der Region Werdenberg erschienen. Die 1070 Buchseiten umfassende Edition ist ein wesentlicher Teil der umfangreichen St.Galler Beiträge zur Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen und schliesst die Lücke zwischen dem Sarganserland und dem Rheintal, zu denen die Quelleneditionen 2013 und 2018 erschienen sind. Die Werdenberger Ausgabe bezieht sich auf die Grafschaft Werdenberg, die Herrschaft Wartau (Burg Wartau und Etter Gretschins), die Freiherrschaft Sax-Forstegg und die Herrschaft Hohensax-Gams. Sie behandelt Dokumente der Jahre 1050 bis 1798 und bildet die Fortsetzung und Ergänzung des St.Galler Urkundenbuchs der südlichen Teile, des Liechtensteinischen und des Bündner Urkundenbuchs, die ihrerseits in die Quellen des Frühmittelalters zurückgehen. Mit der Werdenberger Edition ist nun das ganze zur Alten Eidgenossenschaft gehörende Gebiet des Alpenrheintals rechtsquellenmässig erschlossen.
Bearbeiterin der Werdenberger Sammlung ist Dr. Sibylle Malamud. Die wissenschaftliche und administrative Projektleitung hatte Dr. Pascale Sutter inne. Die vielfältigen Aufgaben im Bereich der Informatik betreute Dr. Bernhard Ruef. Der erste Teilband (329 Seiten) beinhaltet die Einleitung mit aufschlussreichen Ausführungen zur Edition, einen fundierten geschichtlichen Überblick über die behandelten Herrschaften sowie die Verzeichnisse zu den Quellen. Gegen 200 Seiten umfassen die hilfreichen Register der Personen, Familien und Organisationen, das Ortsregister, das Sachregister und das Glossar.
Der zweite Teilband (741 Seiten) enthält den Editionsteil mit den 259 behandelten Schriftstücken. Sie werden jeweils erschlossen mit einem Regest, einer Stückbeschreibung, allenfalls weiteren Überlieferungen, einem Kommentar und dem vollständigen Editionstext.
Referenzpublikation und digitale Edition
Hinter dem Forschungsprogramm der Edition Schweizerischer Rechtsquellen steht die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins. Ziel der Stiftung und des seit über 100 Jahren bestehenden Editionsprojekts ist es, Rechtsquellen der gesamten Schweiz vom Mittelalter bis 1798 zu edieren und der Bevölkerung und der Forschung zuverlässig und leicht zugänglich zu machen. Diesem Anspruch entspricht, dass die Werdenberger Edition in lediglich 200 gedruckten Exemplaren erscheint, die aber «nur» den Zweck einer Referenzpublikation zu erfüllen haben. Tatsächlich nämlich handelt es sich um die erste Editionseinheit, die vollumfänglich digital erarbeitet wurde und im seit 2018 aufgeschalteten Portal der Rechtsquellenstiftung (SSRQ-online) für alle Interessierten frei zugänglich ist, inklusive Faksimiles der meisten der behandelten Stücke. Mit der überzeugend konzipierten digitalen Edition ist Tatsache geworden, was im Projektbeschrieb von 2010 so formuliert worden war: «Ziel ist es, mit Hilfe von modernen computerlinguistischen Methoden die Suchmöglichkeiten und Darstellungsvarianten zu verfeinern. Diese verbesserten Zugriffsfunktionen kommen künftig nicht nur Historikern, Juristen und Volkskundlern, sondern auch allen Sprachforschenden zugute. Die digitale Edition bietet zudem den Vorteil, dass ortsunabhängig und zu jeder Zeit die Quellen sowie die Kommentare eines oder mehrerer Bände auf die verschiedensten Fragestellungen hin untersucht werden können.
Die Rechtsquellenedition stellt ein Werk der historischen Grundlagenforschung dar, denn die Bände dienen der Erforschung der schweizerischen Rechts-, Verfassungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Orts- und Regionalgeschichte. Zugleich sind sie unentbehrlich für die Beschäftigung mit Volkskunde, Kirchengeschichte und in hohem Masse auch für die Sprachforschung der Schweiz und Mitteleuropas. Dank ausführlichen Registern mit Glossarfunktion ist es auch interessierten Laien möglich, die Quellentexte zu verstehen. Wer sich fundiert mit der älteren Geschichte der Schweiz befasst, wird nicht umhin kommen, auf die Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen zurückzugreifen.»
In seinem Vorwort schreibt der Präsident der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins, der Rechtshistoriker Prof. Dr. Lukas Gschwend: «Die Werdenberger Rechtsquellen imponieren nicht nur durch den Umfang der Edition, sondern auch durch ihre historische Mannigfaltigkeit. Sie sind in einem Zeitraum von über 700 Jahren entstanden, zeugen von diversen unterschiedlichen Herrschaftstraditionen und beschlagen eine Vielzahl verschiedener Rechtsgebiete. Auf mittelalterliche Quellen zu Eigentums- und Herrschaftsrechten folgen frühneuzeitliche Dokumente zu Gerichtsherrschaft und Gerichtsbarkeiten, Privilegien und Regalien, Verwaltungsorganisation, -reform und staatsrechtlichen Verhältnissen zu den Ständen der Eidgenossenschaft, über Genossenschaften, Ämter und Kompetenzen, Ehe- und Erbrecht, Sittenmandate und Polizeiordnungen, Strafrecht, Gesundheitswesen und Zoll. Sogar eine Quelle über ‘Abwehrzauber gegen Hexen, böse Menschen und Geister’ aus der Zeit des Prozesses gegen Anna Göldi in Glarus findet sich im vorliegenden Band. Die beiden letzten der 259 Rechtsquellen dokumentieren die Entlassung von Werdenberg und Gams in die Freiheit durch Glarus bzw. Schwyz im Jahr 1798.»
Starke Finanzierungsbeteiligung der Region
Für die Finanzierung des grossen Werks waren gemäss Finanzierungsplan (ohne die Publikationskosten) gut 530'000 Franken erforderlich. Daran leisteten der Kanton St.Gallen 200'000 Franken und die Werdenberger Gemeinden 100'000 Franken. Weitere Beiträge kamen aus den Lotteriefonds der Kantone Glarus, Zürich und Schwyz – der Nachfolger der einstigen Landesherren – sowie von Stiftungen und Historischen Vereinen. Die Lohnkosten für die fachliche Leitung wurden vollumfänglich von der Rechtsquellenstiftung übernommen. Der finanzielle Aufwand und das enorme Engagement der Bearbeiterin und der Projektleitung sowie die Unterstützung zahlreicher Helferinnen und Helfer haben ein anspruchsvolles Projekt Wirklichkeit werden lassen, das sich in einem hochwertigen Quellenwerk manifestiert und der rechtshistorischen und regionalgeschichtlichen Forschung auf lange Sicht wertvolle Dienste und fruchtbare Anregungen leisten wird.
1050: Der Kaiser verleiht dem Bistum Chur einen Wald
Die folgenden Beispiele aus den 259 edierten Stücken mögen die immense und akribische Arbeit der Bearbeiterin Sibylle Malamud wenigstens erahnen lassen.
Beim ersten und ältesten Stück handelt es sich um eine in Nattheim ausgestellte Urkunde vom 12. Juli 1050. Kaiser Heinrich III. beurkundete darin auf dem Weg von Zürich nach Nürnberg eine Schenkung für das Bistum Chur: «[Er] verleiht an den Altar St.Maria der bischöflichen Kirche in Chur unter Bischof Dietmar einen Wald («forestum») mit dem kaiserlichen Bann in der Grafschaft des Grafen Eberhard, dessen Grenzen von der Spitze des Berges Ugo (‘Matug’) bis zum Fluss Arga (Limserbach/Lognerbach) gehen, der zwischen Buchs (‘Bugu’) und Grabs (‘Quaravede’) durchfliesst: ‘Monte Ugo usque ad fluvium Arga, qui fluit inter Bugu et Quaravede’». Graf Eberhard ist laut Bündner Urkundenbuch der Graf von Bregenz (1040–1067). Ausgestellt ist die Urkunde in lateinischer Sprache auf einem 31.0 x 37.5 cm grossen Pergament. Erhalten ist auch das runde, aufgedrückte Siegel des Kaisers.
Im Kommentar führt Sibylle Malamud aus: «Vorliegende Urkunde steht als Beispiel früher Erwähnungen von Orts- und Flurnamen. Ersterwähnungen sind uns durch Chroniken, Schenkungen, Käufe oder Verzeichnisse über den Gutsbesitz überliefert. Für die Region Werdenberg sind frühe Erwähnungen bis zum Jahr 1000 bereits in den Urkundenbüchern gedruckt, mehrheitlich im Urkundenbuch des südlichen St.Gallen: 612: Sennwald, Grabs […];765: Zeuge von Buchs, verunechtet […];835: Schenkung Hof und Kirche in Gams […];841: Schenkung Güter u.a. in Grabs […];847/854: Käufer von Salez um Güter in Grabs […];896: Tausch um Güter, wahrscheinlich Salez […];933: Ausstellungsort Buchs […];934–948: Schenkung von Gütern in Gams an das Kloster Einsiedeln […];949: Schenkung von Kirche und Salland in Grabs an das Kloster Einsiedeln […];972: Bestätigung der Schenkung von Grabs […];992: Bestätigung der Güter des Klosters Einsiedeln u.a. in Grabs […].»
In den Stücken 2 und 3 aus den Jahren 1210 und 1259 erscheinen erstmals die beiden wichtigsten Adelsgeschlechter der Region Werdenberg: die Freiherren von Sax und die Grafen von Werdenberg.
1210: Stiftung einer Jahrzeit und eines Weinbergs
Im auf der Burg Sax (Hohensax) am 15. März 1210 in Latein ausgestellten Schriftstück heisst es: «Heinrich II. von Sax und sein Sohn Albert II. stiften für sich und ihre Vorfahren mit 5 Mark Silber und einem Weinberg in Gams (‘vineam unam in Chames cum omni jure, quo eam possederant’) eine Jahrzeit im Kloster Churwalden; ‘facta sunt autem hec idus martii in castro Saches in presentia multorum hominum una vice et altera vice in presentia etiam multorum in ipso loco Curewalde, ubi scriptum hoc cum sigillo eorum fecerunt fieri.’»
Malamud erklärt dazu im Kommentar: «Bei dieser Stiftung handelt es sich um die erste urkundliche Erwähnung der Burg Hohensax, gedruckt in BUB [Bündner Urkundenbuch], Bd. 2, Nr. 532 (537). Das Haus Sax ist zu jener Zeit noch ungeteilt. Erst nach dem Tod des Grossvaters Heinrich II. um 1240 wird unter den Söhnen des bereits verstorbenen Albert II. von Sax die Herrschaft geteilt, wobei Ulrich IV. (nach dem Stammbaum bei Deplazes-Haefliger 1976, S. 166, Ulrich III.) die Freiherrschaft Sax erhält und als Stammvater des Hauses Sax-Hohensax gilt.»
1259: Graf Hartmann I. von Werdenberg
Beim dritten Stück des Editionsbandes handelt es sich um eine am 2. Mai 1259 ausgestellte Urkunde, die davon handelt, dass Graf Hartmann I. von Werdenberg und seine Ehefrau Elisabeth, Gräfin von Kraiburg, dem Kloster Raitenhaslach einen Hof in Niedergottsau übergeben. Bemerkenswert am Schriftstück ist vor allem, dass sich erstmals ein Montforter «Graf von Werdenberg» nennt: «Hartmannus dei gratia comes de Werdenberc».
Sibylle Malamud erklärt dazu:
«1. In dieser Urkunde nennt sich erstmals ein Montforter, Hartmann I., von Werdenberg […]. Sein Vater, Rudolf I. von Montfort, gilt in der Literatur als Stammvater der Werdenberger Linie, obwohl es den Familiensitz Werdenberg noch nicht gibt. Rudolf I. hat nach dem Tod seines Vaters Hugo I. von Montfort um 1235/1237 die südlichen Landesteile des Montforter Besitzes (Werdenberg, Sargans vom Walensee bis zur Landquart, das heutige Liechtenstein, der Walgau [Bludenz], Montafon und Klostertal) übernommen und Sargans zu seinem Stammsitz gemacht, während sein Bruder Hugo II. von Montfort die nördlichen, rechtsrheinischen Gebiete (Feldkirch, Bregenz und Tettnang) übernommen hat. Nach dem Tod von Rudolf I. um 1243/1245 verfügt sein Bruder Hugo II. von Montfort über den ganzen Grafenbesitz. Erst nach dessen Tod 1257 kommt es zu einer Teilung in die Linien Montfort und Werdenberg: Die Söhne Rudolfs I., Hugo I. und Hartmann I. von Werdenberg, führen den Herrschaftsausbau ihres Vaters im Süden gemeinsam fort. Wann sich die Brüder von der Montforter Linie getrennt haben, ist nicht belegt, da es keine formelle Teilungsurkunde gibt. Die Teilung zwischen der Montforter und Werdenberger Linie beginnt um 1258 und ist deutlich erkennbar in einer Urkunde von 1265, in der die Teilherrschaften mit vier Grafensitzen (Montfort und Bregenz einerseits und Werdenberg und Blumenegg andererseits) genannt sind […].
2. Neben dem bereits bestehenden Stammsitz Sargans entsteht gleichzeitig mit der Trennung von Montfort die Burg Werdenberg als zweiter Grafensitz […]. Während Hugo I. von Werdenberg Burg und Städtchen Werdenberg mit dem umliegenden Herrschaftsgebiet besitzt, übernimmt sein Bruder Hartmann I. Sargans mit den umliegenden Gebieten. In der Literatur gelten deshalb Hartmann I. als der Stammvater der Linie Werdenberg-Sargans und sein Bruder Hugo I. als der Stammvater der Linie Werdenberg-Heiligenberg […]. Die beiden ‘Teilgrafschaften’ bleiben jedoch bis gegen Ende des 13. Jhs. weiterhin im gemeinsamen Besitz. Nach dem Tod Hartmanns I. vor 1271 übernimmt sein Bruder Hugo I. die Vormundschaft über die noch unmündigen Söhne Hartmanns und damit die Gesamtherrschaft über die südliche Teilgrafschaft. Die Trennung in zwei Teilgrafschaften Werdenberg und Sargans erfolgt erst nach dem Tod von Hugo I. († 1280) […].»
1397: Schiedsspruch zwischen Bischof und Graf
Im Regest fasst die Bearbeiterin den umfangreichen Urkundentext vom 2. November 1397 folgendermassen zusammen: «Goswin Bäsinger, Vogt von Sargans, und Heinrich Stöckli, Bürger von Feldkirch, entscheiden als Schiedsrichter wegen des Hofs in Sevelen, dass Bischof Hartmann II. von Chur Graf Rudolf II. von Werdenberg-Heiligenberg den Hof mit allen Rechten überlassen soll. Dafür soll Graf Rudolf dem Bischof 900 Pfund Konstanzer Pfennige geben.»
Im Kommentar ist dazu folgende Erklärung zu lesen:
1. «1304 verpfändet der Churer Bischof Siegfried von Gelnhausen den Hof Sevelen an Graf Hugo II. von Werdenberg-Heiligenberg […].»
2. «Nachdem die Grafen Albrecht III. von Werdenberg-Heiligenberg, Albrecht IV. von Werdenberg-Heiligenberg und die Brüder Rudolf II. und Hugo V. von Werdenberg-Heiligenberg in der sogenannten Werdenberger Fehde (1393–1397) gegen den Bischof von Chur mit seinen Verbündeten verloren haben […], erhebt der Bischof von Chur beim Friedensschluss 1397 Ansprüche auf den Hof Sevelen. Bereits als 1395 Herzog Leopold IV. von Habsburg-Österreich dem Anti-Werdenbergischen Bündnis des Bischofs beigetreten ist, haben sich die Bündnispartner die Besitzungen der Gegner aufgeteilt: Die Besitzungen südlich des Nussbaums bei Räfis, der die Grenze zwischen den Grafschaften Werdenberg und Sargans bildet, sollten dem Bischof zufallen, ebenso der Hof Sevelen, falls diese Besitzungen in die Hände des Bischofs oder seiner Bündnispartner fallen. Das Gebiet nördlich des Nussbaums bis zum Bodensee samt den Besitzungen im Thurtal soll seinen Bündnispartnern zufallen […]. Goswin Bäsinger entscheidet betreffend die Ansprüche des Bischofs von Chur auf den Hof Sevelen zu Gunsten von Graf Rudolf II. von Werdenberg-Heiligenberg, der dem Bischof jedoch eine Summe von 900 Pfund bezahlen muss […]. Graf Rudolf II. soll einen Teil der Summe den Schuldnern des Bischofs, Johann Stöckli, Ammann der Herrschaft Österreich in Feldkirch, und seinem Sohn, bezahlen. Was nach Abzug der Schuldsumme von den 900 Pfund noch übrig ist, soll der Graf dem Bischof geben.»
1534: Die Grenze zwischen Frümsen und Sax
Die Gemeinden Frümsen und Sax wissen nicht mehr, wo genau ihre gegenseitige Grenze verläuft. Deshalb wird eine Begehung nötig und der Verlauf in der Urkunde vom 31. August 1534 festgehalten. Das Regest fasst sie so zusammen: «Hans Egli, Statthalter des Freiherrn Ulrich VIII. von Sax-Hohensax, und Jakob Grafenbühler, alt Ammann von Sax-Forstegg, bestätigen, dass vor einigen Jahren die Gemeinden Sax und Frümsen wegen der Weidegrenzen verglichen wurden. Da der Schiedsspruch nicht verschriftlicht wurde und bereits einige Schiedsrichter verstarben, bittet Frümsen zur Vorbeugung künftiger Konflikte um eine Erläuterung des Spruchs. Deshalb wird der Grenzumgang wiederholt und hiermit festgehalten. Jakob Grafenbühler, alt Ammann, siegelt.»
Aus dem Kommentar ist dazu zu erfahren: «Die Grenzen zwischen Sax und Frümsen werden hier erstmals beschrieben. Es ist die einzige Urkunde zu den Grenzen zwischen den beiden Gemeinden. Die hier erwähnten Grenzpunkte entsprechen in etwa dem oberen Teil der Grenze zwischen den Herrschaften Frischenberg und Sax-Forstegg von 1494 […]. Als Grenze zwischen Frümsen und Sennwald wird 1707 in einem Streit um einen Wald am Berg Chele der Chelenbach genannt [Ortgemeindearchiv Sennwald].»
1775–1825: Abwehrzauber
Das undatierte Schriftstück findet sich im Ortsgemeindearchiv Sennwald in einer Mappe mit verschiedenen andern Dokumenten aus der Zeit von 1775 bis 1825. Der Editionstext lautet:
«Vor die hexen, die das vich bezauberen,
in den stall zu machen oder vor bösen
menschen oder geister, die des nachts alte
und junge menschen plagen,
zu schrieben an die bet stätte,
menschen und vich dadurch ganz
sicher und befreit sind.
Trottenkopf, ich verbiethe dir
mein haus und mein hof,
ich verbiethe dir meine kuh
und pferthe und mein stall, ich verbiethe
dir meine bethstadt, das du nicht mich über
mich tröste, tröste in ein ander haus,
bis du über alle berge steigest und
alle zunstecken eilest und über alle
waßer steigest, so kommt der liebe tag
wider in mein haus, im nammen gottes,
des vaters, des sones und des heiligen geistes,
amen.»
Sibylle Malamud erklärt dazu im Kommentar:
«1. […] Die Segensformel ist eine eher ungewöhnliche Quelle für ein Ortsgemeindearchiv und auch die einzige in der Region Werdenberg. Zwar ist sie keine Rechtsquelle, doch stellt sie eine seltene Form von Abwehrzauber dar, nämlich die verschriftlichte Beschwörung gegen das Böse, weshalb sie hier in die Edition aufgenommen wurde. Häufiger waren Schutz- und Abwehrzeichen wie z. B. Hexagramme, Teufelsknoten, Schreckköpfe, Amulette usw. Der Zettel mit der Abwehrformel wendet sich gegen Hexen, böse Menschen und böse Geister und wurde an Haus, Stall oder Bettstatt befestigt, um die Bewohner und Tiere zu schützen und zeigt, dass Restformen von Volksglauben bzw. magischen Denkens und Handels im Volk immer noch lebendig waren […].
2. Der Bannspruch stammt wohl nicht vom Autor selbst, denn er ist auch in den Aargauer Besegnungen (1859) von Volkskundler Rochholtz (1809–1892) enthalten und zwar gegen den Toggeli, d. h. die Seele einer Hexe. Solche Sprüche legte man neben anderen Schutzzaubern kleinen Kinden unter das Wickelband auf der Brust […] Rochholz verweist zudem auf einen älteren, fast wortgleichen Spruch nach einer Handschrift in Stendal, der in den Norddeutschen Sagen von 1848 abgedruckt ist[…]. Der Autor muss den Spruch von irgendwoher gekannt, jedoch mit einigen Wörtern ergänzt haben, die ihm zum Schutz wichtig erschienen, wie z. B. ‘mein stall’ oder ‘meine bethstadt’.
1798: Entlassung in die Freiheit
Die letzten beiden Editionsstücke sind Zeugnisse des Untergangs der Alten Eidgenossenschaft. Nr. 258 vom 11. März 1798 steht unter dem Titel «Glarus entlässt Werdenberg in die Freiheit» und zu Nr. 259 heisst es «Schwyz entlässt Gams in die Freiheit». Im Regest fasst die Bearbeiterin den Inhalt so zusammen: «Landammann und Landrat von Schwyz urkunden, dass, nachdem die Landvogtei Gaster in die Freiheit entlassen wurde, auch Gams in die Freiheit entlassen wird, jedoch mit dem Vorbehalt, dass Gams die katholische Religion beibehält, das Privat- und Staatseigentum sicher bleibt und die alljährlichen Zinsen laut Zinsbrief und Zusagen vom 21. März 1798 durch die Gamser Abgeordneten, Säckelmeister Johann Hardegger und Michael Hardegger, bis zur Auslösung entrichtet werden. Auch im Fall eines Auszugs in den Krieg soll keiner den anderen mit Kosten beladen und sich gegenseitig nicht mit neuen Zöllen und Weggeldern beschweren. Der Aussteller siegelt mit dem Sekretsiegel.»
Der Kommentar dazu ist ein eindrückliches Beispiel dafür, dass Rechtsquellen edieren weit mehr ist, als nur Quellentexte zu transkribieren:
«1. Die vorliegende Erklärung von Schwyz zur Unabhängigkeit von Hohensax-Gams ist flüchtig geschrieben, schwer lesbar und enthält viele Streichungen, weshalb es sich um einen Entwurf handeln muss. Eine gesiegelte Originalurkunde ist nicht auffindbar.
2. Über die geschichtlichen Ereignisse in der Herrschaft Hohensax-Gams während des Übergangs zur Helvetischen Republik ist wenig bekannt. Die Darstellungen in der Literatur […] beruhen weitgehend auf den Ausführungen von [Nikolaus Senns ‘Werdenberger Chronik], die ohne Quellenangaben und grösstenteils von zeitgenössischen Erzählungen stammen. Gams hat sich jedoch den Freiheitsbewegungen in der unmittelbaren Nachbarschaft nicht angeschlossen: Am 7. März 1798 versichert Gams in einem Schreiben dem Stand Schwyz, dass sie keinen Freiheitsbaum aufgerichtet hätten, dass es ‘weit entfernet seye von unß, dies unordentliche beyspille nachzuahmen, die wir ihrer stifftung und ursprungs wegen für verabscheuchungswürdig ansehen und einem getreüen volck, daß seiner rechtmäßigen obrigkeit ganz ergeben’, vollkommen widerspreche. Vielmehr hätten sie sich den Aufforderungen ihrer Nachbarn, solche Bäume aufzurichten, widersetzt und hätten sogar Wachen aufgestellt, damit ihnen niemand Freiheitsbäume aufzwingen könne. An der heutigen Landsgemeinde hätten sie zudem beschlossen, ihren Vertrag von 1497 […] mit den beiden Orten Schwyz und Glarus erhalten und schützen zu wollen […]. Auch der Landvogt von Sax-Forstegg, der am 6. Februar über Unruhen in den Nachbargebieten berichtet, erwähnt nur Werdenberg, das Rheintal und das Toggenburg, nicht aber Hohensax-Gams […]. Am 10. März 1798 wird an einer ausserordentlichen Landsgemeinde in Schwyz beschlossen, dass alle Angehörigen der Landschaften, die noch nicht ausdrücklich in die Freiheit entlassen worden seien, von heute an für frei erklärt sein sollen […]. Doch erst als laut Inhalt des vorliegenden Entwurfs am 21. März 1798 die beiden Gamser Abgeordneten Säckelmeister Johann Hardegger und Michael Hardegger versichern, dass die jährlichen Zinsen bis zur Ablösung bezahlt würden, entlässt Schwyz auch die Gamser in die Freiheit. Glarus hatte Gams bereits am11. März 1798 für frei und unabhängig erklärt mit der Bedingung, dass sie Schwyz und Glarus die ‘gült brief wie bis anhin verzinset oder das capital bezalt hat’ […]. Am 12. Mai 1798 erscheinen Anton Lenherr und Michael Hardegger als Abgeordnete der Gemeinde Gams vor General von Schauenburg und zeigen an, dass sie die Helvetische Konstitution einstimmig angenommen haben. Dieser rät ihnen, die Annahme dem Direktor der Helvetischen Republik in Aarau anzuzeigen […]. Nach Senn verlangen 1804 Schwyz und Glarus den 1497 vorgeschossenen Kaufbetrag von 4920 Gulden (laut Zinsbrief von 1497 sind es allerdings 4000 Gulden […]), für den Gams jährlich über Jahrhunderte 200 Gulden Zins bezahlt hat, zurück. Während Schwyz ihr Kapital von 1750 Gulden der Pfarrkirche Gams übergibt, behält Glarus seine gesamte Einlage […]. Die Gamser erhalten zwar im Vergleich zu ihren Nachbarn erst spät ihre Unabhängigkeit; der Übergang erfolgt jedoch ohne grössere Unruhen. […]
3. Die gemeine Landvogtei Gaster, der Hohensax-Gams verwaltungstechnisch angegliedert ist, wird bereits am 6. März 1798 durch Schwyz aus dem Untertanenverhältnis entlassen […],gefolgt von Glarus am11. März 1798 […]. Hohensax-Gams wird darin nicht erwähnt.»
Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins (Hg.), Die Rechtsquellen des Kantons St.Gallen, dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte. Vierter Band. Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, bearbeitet von Sibylle Malamud, Schwabe Verlag Basel 2020 (Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abt.), 2 Bde., 1070 Seiten, 1 Karte, 4 Stammbäume, gebunden.
ISBN 978-3-7965-4171-1
Der Editionsteil ist auf der Website der Rechtsquellenstiftung unter SSRQ-online frei zugänglich.